Restabfall

Restabfälle sind über die im Entsorgungsgebiet Torgau-Oschatz zugelassenen Restabfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80-, 120-, 240- oder 1.100-Liter zu entsorgen. Die Restabfallbehälter werden durch die Abfallwirtschaft Torgau-Oschatz GmbH den Haushalten und sonstigen Abfallerzeugern zur Nutzung bereitgestellt. Restabfallbehälter sowie Papier- und Pappebehälter können grundsätzlich nur vom Grundstückseigentümer bzw. von einem Gewerbetreibenden an- bzw. abgemeldet werden. Entsprechende Bestellformulare finden Sie im Downloadbereich.

Für gelegentlich anfallende und das Fassungsvermögen der vorhandenen Restabfallbehälter übersteigende Abfallmengen können die vom Landkreis zugelassenen und gekennzeichneten 120-Liter-Restabfallsäcke benutzt werden. Die Verkaufsstellen für die 120-Liter-Restabfallsäcke finden Sie unter Entsorgungssäcke.

Bitte beachten Sie folgende Bestimmungen aus § 15 der Abfallwirtschaftssatzung bei der Nutzung der Restabfallbehälter.

  • Die Restabfallbehälter/-säcke sind am Leerungstag bis spätestens 06:00 Uhr bereitzustellen.
  • Die Registrierung der Entleerung erfolgt über einen elektronischen Identifikationschip, der sich am Restabfallbehälter befindet.
  • Das Einschlämmen, Einstampfen bzw. übermäßige Verdichten der Abfälle sowie das Einbringen heißer bzw. glühender Abfälle in die Abfallbehälter ist nicht zulässig.
  • Die zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter sind schonend und sachgemäß zu behandeln. (Für Schäden an den Restabfallbehältern, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, haftet der Anschluss- und Benutzungspflichtige.)
  • Die Nutzer der Restabfallbehälter haben sicherzustellen, dass ein Festfrieren der Abfälle am Behälterrand bzw. -boden ausgeschlossen ist.
  • Aus abfallwirtschaftlichen und gebührenrechtlichen Gründen ist das Füllgewicht der Restabfallbehälter bzw. –säcke begrenzt. Folgende zulässige Füllgewichte dürfen nicht überschritten werden:
Füllgewicht der Restabfallbehälter bzw. –säcke
  zulässiges Füllgewicht zulässiges Gesamtgewicht
(Füllgewicht + Behältereigengewicht)
120-Liter-Restabfallsack 25 kg 25 kg
120-Liter-Restabfallbehälter 36 kg 47 kg
80-Liter-Restabfallbehälter 28 kg 35 kg
240-Liter-Restabfallbehälter 72 kg 86 kg
1.100-Liter-Restabfallbehälter 275 kg 340 kg (Kunststoffbehälter)
402 kg (Metallbehälter)

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben mindestens einen 80-Liter-Restabfallbehälter auf dem Grundstück, auf dem sie ihre Tätigkeit ausüben, zu nutzen.

Gemäß § 20 der Abfallwirtschaftssatzung haben Grundstückseigentümer  sowie Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen An-, Um- und Abmeldepflichten zu beachten. Werden beispielsweise Abmeldepflichten nicht beachtet, erfolgt weiterhin die Berechnung von Abfallgebühren (z. B. Abfallgrundgebühren, Leerungsgebühren für Restabfallbehälter) gegenüber dem bisherigen Grundstückseigentümer bzw. bisherigen Gewerbetreibenden).

Welche Abfälle gehören in den Restabfallbehälter?

Hygieneartikel

Damen-Hygiene, Einweg-Windeln, Heftpflaster, Kondome, Rasierklingen, Watte/-stäbchen, Zahnbürsten, Zahnseide

Schreibmaterial

Aktenordner, Aufkleber, Bleistifte, Buntstifte, Durchschreibepapier, Faxthermopapier, Filzstifte, Klebebänder, Kugelschreiber, Lineale, Pinsel, Radiergummi, Stempel

Geschirrbruch

Bleikristallglas, Blumentöpfe, feuerfestes Glas, Geschirr aus Kunststoff, Geschirr aus Porzellan, Keramik, Kristallglas, Lampenschirmglas, Porzellan, Steingut, Tassen

Alte unbrauchbare Textilien

Babyhauben, Duschvorhänge, Felle, Fetzen, Gardinen, Gürtel, Handschuhe, Hausschuhe, Hüte, Kappen, Kleidungsstücke, die nicht mehr tragbar sind, Kopftücher, Lederabfälle, Nähabfälle, Pelze, Pelzstiefel, Putzfetzen, Schuhe, die nicht mehr tragbar sind, Socken, Stiefel aus PVC, Stoffreste, Stofftapeten, Strümpfe, Strumpfhosen, Taschen, Unterwäsche, Vorhänge, Wollreste, Zwirn

Sonstiges

Autoglas, Badezimmerarmaturen aus Keramik, Bilder, Bilderrahmen, Blähton (z.B. Hydrokulturen), Brillen, Butterbrotpapier (verschmutzt), Christbaumkugeln, Christbaumschmuck, CD’s, Dias, Disketten, Dispersionsfarben (eingetrocknet), Drahtglas, Fensterdichtungen, Fensterkitt (eingetrocknet), Feuerzeuge, Fleisch, Fleischpapier, Fotonegative, Fotos, Gips, Glaswolle, Glühbirnen (mit Glühfäden), Grablichter, Gummiringe, Isolierglas, Katzenstreu, Kehricht, Kerne von Steinobst, Kerzenreste, Knetmasse, Knochen, Kohlen- und Koksasche, Küchenrolle (verschmutzt), Lametta, Lampions, Milchglas, Musikkassetten, Pinsel, Plexiglas, Puppen, PU-Schaum, Ruß, Schallplatten, Sicherungen, Sonnenbrillen, Spiegelglas, Spielsachen, Staubsaugerbeutel, Tapeten, Tennisbälle, Tonbänder, Verbundglas, Video-Kassetten, Wachs, Wursthaut (Kunststoff), Zigarettenreste

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