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Umweltamt                                                                                                       10.10.2011
Sachgebiet Abfallwirtschaft/ Bodenschutz/ Vollzug

Mitteilung des Umweltamtes

Hinweise zu Verbrennen von Stoffen im Freien

Aus Anlass der vor allem in den Herbstmonaten zunehmenden Verbrennung von pflanzlichen Materialien im Freien ergeht folgende Information:

Für den gesamten Landkreis Nordsachsen gilt:

Verbot der Verbrennung von Pflanzenabfällen.

Dieses Verbot ergibt sich aus der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung). Der Landkreis bietet flächendeckend Entsorgungsmöglichkeiten für pflanzliche Abfälle an. Für das Gebiet des ehemaligen Landkreises Torgau-Oschatz wurden die Annahmestellen im Abfallkalender bekannt gemacht. Im Bereich des ehemaligen Landkreises Delitzsch sind das die bekannten Kleinanlieferbereiche der Entsorgungsanlagen Spröda und Lissa sowie die Betriebshöfe der Firmen Remondis in Eilenburg, Schannewitzki in Schkeuditz und UWE in Taucha. Auch diese sind in den jeweiligen Abfallkalendern der Entsorgungsunternehmen benannt.

Bei Brauchtumsfeuern gilt es ebenfalls, die geltenden Vorschriften zu beachten.

Mehrere Gerichte in Deutschland haben entschieden, dass Brauchtumsfeuer im privaten Bereich nicht erlaubt sind. So sind z. B. Feuer zur Osterzeit nur dann als Osterfeuer erlaubt, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen und ein öffentliches Ereignis darstellen. Brauchtumsfeuer sind mit den heutigen Anforderungen in abfall- und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht abzustimmen.

Die Verbrennung von Abfällen, auch von Pflanzenabfällen, scheidet somit grundsätzlich aus, sowohl für Brauchtumsfeuer als auch für Lagerfeuer.

Lagerfeuer unterliegen keiner bundes- oder landesrechtlichen Genehmigungspflicht. In Ortssatzungen ist jedoch die Handhabung von Lagerfeuern oftmals geregelt und sollte so eingehalten werden. Lagerfeuer sind immer öfter ein Vorwand zum Verbrennen von Abfällen. Deshalb handelt es sich nicht um Lagerfeuer, wenn nicht folgende Merkmale erfüllt sind: Ein Lagerfeuer ist ein Nutzfeuer. Es wird beim Lagern im Freien zum Kochen, als Wärme- und Lichtquelle verwendet. Für Lagerfeuer darf nur trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden, das nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde. Das Verbrennen von Laub ist unzulässig. Neben dem Umweltrecht sind ebenso forstrechtliche Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z. B. Hausordnungen und Kleingartenordnungen) und brandschutzrelevante Bedingungen zu beachten. Die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft dürfen nicht gefährdet oder belästigt werden. Alle diese Hinweise gelten auch für die Brauchtumsfeuer.

Bei Verstoß gegen diese Hinweise können in allen angeführten Rechtsgebieten Bußgeldverfahren veranlasst werden.

Auskunft erteilt das Umweltamt unter Telefon (03423) 7097-4141 und -4180